Neben einer technisch-wirtschaftlich tragfähigen Konzeption sind Organisation und Finanzierung der jeweiligen Vorhaben von gleichrangiger Bedeutung. Hierbei stellen sich oft folgende Probleme:
zu geringe Eigenkapitaldecke bzw. zu enge Finanzierungsgrenzen
fehlende Kompetenz oder Flexibilität für neue Lösungen
keine Risikobereitschaft bei der Energieversorgung.
Abhilfe können hier neuartige Organisations- und Finanzierungsformen bringen. Neben der traditionellen Versorgung durch ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) oder einer Eigenversorgung (finanziert aus Eigen- und Fremdkapital) gibt es die Möglichkeiten einer Gemeinschaftslösung mehrerer Beteiligter oder die Einbeziehung von Dritten (Performance-Contracting, Third-Party-Financing). Übernehmen Dritte Teilaufgaben der Finanzierung, des Baus oder des Betriebs, so ist zu klären, wer im rechtlichen Sinn Betreiber der Anlage ist. Sobald dabei eine Belieferung Dritter vorliegt, wird eine Betriebsaufnahmegenehmigung fällig. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine für den Anlagenbau gegründete Objektgesellschaft oder eine Ingenieur-Gesellschaft Betreiber der Anlage ist und einen Energieliefervertrag mit dem Abnehmer schließt, auch wenn die Anlage auf dessen Grund und Boden steht. Wird hingegen kein Energieliefer- sondern ein Betriebsführungs- und/oder Gebrauchsüberlassungsvertrag vereinbart, ist eine Eigenerzeugung und keine Belieferung Dritter gegeben. Je nach Vertragskonstruktion des Gebrauchsüberlassungsvertrages ergeben sich unterschiedlichste steuer- und handelsrechtliche Konsequenzen, wobei entscheidend ist, wem das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist.
Genehmigung nach 4.Bundes-Imissionsschutzverordnung (BIMSCHV)
Größere Wärmeerzeugungsanlagen sind nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig, wobei die eingesetzten Brennstoffe entscheidend sind. So sind gasbefeuerte Anlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von 10 MWth genehmigungspflichtig, mit Heizöl EL betriebene Anlagen ab 5 MWth. Anlagen die mit sonstigen Heizölen, Koks, naturbelassenem bzw. nicht halogenorganisch- oder holzschutzmittelbelastetem Holz bzw. deren Reste, Torf sowie Ethanol/Methanol betrieben werden sind ab 1 MWth genehmigungspflichtig. Erzeugungsanlagen mit anderen Brennstoffen (wie z.B. Stroh, Landschaftspflegematerial, Getreidepflanzen etc.) schon bei einer Heizleistung von 100 kWth. In jedem Fall sollte frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Behörde aufgenommen werden, um etwaige Auflagen oder Hemmnisse frühzeitig in der Planung zu berücksichtigen.
Wärmeabrechnung
Bei der Wärmeabrechnung bzw. -messung werden je nach Anforderungsprofil und Anteil der Meßkosten sehr unterschiedliche Methoden angewandt. Die Datenfernübertragung per Telefonanschluß oder über Meldedrähte gewinnt hierbei zunehmend an Bedeutung. So werden beispielsweise vorhandene Leckortungsdrähte zur Datenfernübertragung ge-nutzt oder in gehobenen Wohn- und Bürobauten dezentrale Abrechnungssysteme installiert, die teilweise per Funk- oder Bussystem vernetzt sind. Zu prüfen ist hierbei, ob beim Kunden die notwendige Fernmeldetechnik bzw. Elektrotechnik vorhanden ist und preiswert angebunden werden kann. Ein besonders bei Neubausiedlungen zu prüfender Ansatz ist die Pauschalabrechnung. Obwohl der Gesetzgeber nach AVB FernwärmeV § 18 Abs.1 vorschreibt, dass die gelieferte Wärmemenge durch Messung festzustellen ist, gibt es Möglichkeiten, diese kostenintensive Verbrauchserfassung zu vereinfachen. So ist es z.B. bei selbstgenutzten Häusern (kein Mieter/ Vermieter-Verhältnis) gestattet die Verbrauchsrechung mittels pauschaler Entgelte durchzuführen. Diese Abrechnungsform wurde z.B. von der Veba Kraftwerke Ruhr (VKR) ihren Fernwärmekunden angeboten, wobei die Verrechnungsbeträge bei bestehenden Gebäuden nach dem durchschnittlichen Verbrauch der letzten Jahre und bei Neubauten auf der Basis der Wärmebedarfswerte festgelegt werden. Durch dieses Verfahren können jährlich ca. 20% der Kosten durch die vermiedenen Verbrauchsablesungen und den reduzierten verwaltungstechnischen Aufwand eingespart werden. Abweichend von der Selbstnutzungs-Bedingung ist eine pauschale Verrechnung auch dann erlaubt, wenn mit den jeweiligen Nutzern einer Immobilie Direktlieferverträge abgeschlossen werden. Der Vermieter müßte diesem Vertrag Rechnung tragen, indem er die Wohnung nur "kalt", also ohne Pflicht zur Beheizung, vermietet. Für eine Pauschalabrechnung bei bestehenden Mietverhältnissen, wäre eine nachträgliche Abspaltung der Wärmelieferung vom abgeschlossenen Warmmietvertrag notwendig. Da dies rechtlich unzulässig ist, kann eine Pauschalabrechnung derzeit nur bei selbstgenutzten oder neuerbauten Objekten in Betracht gezogen werden. Eine weitere Variante ist die Wärmemessung an einer zentralen Trennstation und die Verbrauchsermittlung der angeschlossenen Kunden über eine Heizkostenverteilung. Dazu müssen jedoch die Hauseigentümer ihre Hausanlagen in Form einer Eigentümergemeinschaft betreiben. Durch den Ersatz der Wärmemengenzähler können Einsparungen in Höhe von 10% der Jahreswärmekosten erreicht werden.