Anschluss- und Benutzungszwang

Unter bestimmten Bedingungen kann für Fernwärme ein Anschluß- und Benutzungszwang eingeführt werden. Entscheidend ist dabei das jeweilige Landesrecht, da sich die gesetzliche Ermächtigung in der Regel in den Gemeindeordnungen (GO) der Bundesländer befindet. Darin wird den Gemeinden das Recht eingeräumt, einen Anschluß- und Benutzungszwang einzuführen. Bei Neubaugebieten wird diese Einführung überwiegend für rechtmäßig gehalten, so dass i.a. schon beim Grundstückskauf die notwendigen Formalitäten geklärt werden. Aber auch bestehende Siedlungen können einem Anschluß- und Benutzungszwang unterworfen werden, wenn es sich um Gebiete in Ballungsräumen oder in Großstädten handelt bzw. diese eine hohe Besiedlungsdichte aufweisen (Übergangsfristen sind vorzusehen). Dabei sollten die gesetzlich verankerten Ziele des Immissionsschutzes als Voraussetzung für den Anschluß- und Benutzungszwang verwendet werden. Auch auf anderen Gebieten (Frischwasser, Abwasser usw.) wird ein Anschluß- und Benutzungszwang durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes durchweg zugelassen. Im Rahmen des Zumutbaren und des öffentlichen Interesses sollte daher auch für die Fern-/Nah-wärme diese Option genutzt werden. Vorab sollte ein Gutachten eingeholt werden, das die Vorteile der örtlichen Immissionsentlastung belegt. Wie eine solche Satzung aussehen könnte ist im Folgenden dargestellt:

Satzung über die öffentliche Nah- und Fernwärmeversorgung der Stadt ...

§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadt ... betreibt aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zum Zweck der Reinhaltung der Luft und zur Verbesserung der Infrastruktur, durch die Stadtwerke ... mehrere Nah- und Fernwärmenetze.
(2) Die Nah- und Fernwärmenetze dienen zur Versorgung mit Wärme zu Heizzwecken, der Aufbereitung von Warmwasser, der Wärme für Kühlanlagen und allen sonstigen geeigneten Verwendungszwecken.
(3) Das Versorgungsgebiet der Nah- und Fernwärmenetze ergibt sich aus dieser Satzung als Bestandteil der beigefügten Anlage.

§ 2 Anschluß- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet liegenden bebauten oder bebaubaren Grundstücks, das unmittelbar an eine Straße (Weg oder Platz usw.) grenzt, in der sich eine betriebsfertige Fernwärmeleitung befindet, ist, vorbehaltlich der Einschränkungen in §3, berechtigt, zu verlangen, dass sein Grundstück an die Fernwärmeversorgungsanlagen angeschlossen wird (Anschlußrecht). Dies gilt auch für die Eigentümer von Grundstücken, die nicht unmittelbar an einer Straße (Weg, Platz) mit betriebsfertiger Fernheizleitung liegen, aber mit dieser Straße durch einen privaten oder öffentlichen Weg verbunden sind.
(2) Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstückes an die Fernwärmeversorgungsanlagen hat jeder Anschlußnehmer das Recht, die benötigten Wärmemengen bis zu der für jeden Anschlußnehmer besonders festgelegten Wärmeleistung zu entnehmen (Benutzungsrecht).

§ 3 Begrenzung des Anschlußrechts
(1) Ist der Anschluss wegen der besonderen Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind dafür besondere Maßnahmen und Aufwendungen erforderlich, so kann der Anschluss versagt werden. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller sich bereiterklärt, neben dem Anschlußpreis auch die entstehenden Mehrkosten für den Bau und gegebenenfalls für den Betrieb zu tragen. In diesem Fall hat er auf Verlangen des Unternehmens (§1 Abs.1) angemessene Sicherheit zu leisten.
(2) Sind die Gründe, die zur Versagung des Anschlusses geführt haben, fortgefallen, so ist nach den Vorschriften dieser Satzung zu verfahren.

§ 4 Anschlußzwang

(1) Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücks, auf dem Wärme für Raumheizung, Warmwasser oder sonstige Niedertemperaturzwecke verbraucht wird, ist verpflichtet, sein Grundstück an die Fernwärmeversorgungs-anlagen anzuschließen. (Anschlußzwang) Sind auf dem Grundstück weitere Gebäude geplant, in denen Wärme benötigt wird, so ist jedes dieser Gebäude anzuschließen.
(2) Die Errichtung von Wärmeerzeugungsanlagen für die in §1 Abs.2 genannten Zwecke ist nicht gestattet.
(3) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Verlegung und Unterhaltung von Fernwärmeleitungen, die zur Versorgung ihres Grundstücks dienen, zu dulden. Diese Duldung gilt auch für den Fall, wenn zur Versorgung anderer Grundstücke mit Fernwärme die Inanspruchnahme des eigenen Grundstücks nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu vermeiden wäre. Eine entsprechende Dienstbarkeit ist mit dem Eigentümer gegen ortsübliches Entgelt zu vereinbaren.
(4) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 5 Benutzungszwang

(1) Der Eigentümer und die obligatorischen Nutzungsberechtigten der angeschlossenen Grundstücke sind verpflichtet, ihren gesamten Wärmebedarf für Heizzwecke im Sinne der in §1 Abs.2 genannten Zwecke ausschließlich aus dem Wärmeversorgungsnetz zu decken (Benutzungszwang). Diese Verpflichtung obliegt Grundstückseigentümern, den diesen gleichstehenden Berechtigten sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude und sonstigen Wärmeverbrauchern.
(2) Der Betrieb von Wärmeerzeugungsanlagen für die in §1 Abs.2 genannten Zwecke ist nicht gestattet.

§ 6 Befreiung von Anschluss und Benutzungszwang

(1) Die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang wird auf Antrag erteilt, soweit am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung bereits fertiggestellte Bauwerke mit immissionsfreien Heizungsanlagen ausgestattet sind oder soweit für am Tage des Inkrafttretens dieser Satzung im Bau befindliche Bauwerke die Ausstattung mit einer immissionsfreien Anlage eingeplant ist.
(2) Als nicht immissionsfrei sind anzusehen: Kohle-, Koks-, Holz- Gas- und Ölheizun-gen. Der Betrieb von Kaminen und Kachelöfen, die in erster Linie nicht der Raumhei-zung dienen, bleibt von diesen Vorschriften unberührt.
(3) Für Bauwerke, die am Tage des Inkrafttretens dieser Satzung a) bereits hergestellt sind und keine immissionsfreie Heizungsanlage haben, b) im Bau befindlich sind und für die keine immissionsfreie Heizungsanlage eingeplant ist, wird bis zur notwendigen Erneuerung der eingebauten oder eingeplanten Heizungsanlage, jedoch höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren bei Kohle-, Koks- und Holzfeuerungen seit Inkrafttreten dieser Satzung Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang erteilt.
(4) Die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluß schriftlich beim Versorgungsunternehmen (§1 Abs.1) zu beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu begründen.
(5) Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang wird widerruflich oder befristet erteilt.

§ 7 Kreis der Verpflichteten

Die sich aus dieser Satzung für die Eigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für die dringlich Nutzungsberechtigten. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.

§ 8 Begriff des Grundstücks

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewendet werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stadt.

§ 9 Anschluss an die Fernwärmeversorgungsanlagen und Rechtsgrundlage für die Fernwärmeversorgung

(1) Der Anschluss an die Fernwärmeversorgungsanlagen ist vom Verpflichteten bei dem Unternehmen (§1 Abs.1) zu beantragen. Bei Neubauten wird eine Baugenehmigung im Falle des §6 Abs.1 nur erteilt, wenn mit dem Baugenehmigungsantrag nachgewiesen wurde, dass der Anschluss an das Fernwärmeversorgungsnetz erfolgt ist oder ein Liefervertrag abgeschlossen ist oder eine Ausnahmegenehmigung entsprechend §6 Abs.1 vorliegt.
(2) Mit dem Antrag hat der Verpflichtete alle zur Ermittlung des künftigen Wärmebedarfs notwendigen Angaben, insbesondere zum Heizenergieverbrauch von auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Räumen zu machen. Der Verpflichtete hat, auf Verlangen des Unternehmens (§1 Abs.1), dazu eine Wärmebedarfsberechnung für alle anzuschließenden Gebäude, Wohnungen oder sonstigen Räume durch ein vom Unternehmen anerkanntes Ingenieurbüro vorzulegen (geregelt in den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme nach der AVBFernwärmeV sowie den jeweils gültigen Technischen An-schlußbedingungen nach der TAB Fernwärme der Stadtwerke ....)
(3) Mit dem Antrag sind alle für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen einzureichen. Werden vom Unternehmen (§1 Abs.1) Vordrucke verwandt, ist der Antrag unter Verwendung dieser Vordrucke einzureichen.
(4) Die Fernwärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage. Hierfür sind die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme nach ABVFernwärmeV und die Allgemeinen Versorgungsbedingungen des Unternehmens (§1 Abs.1) in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.