Gesetzestext auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Zielsetzung:
KWK- Anlagen schützen und modernisieren, Stromerzeugung in Klein- BHKW ausbauen,
Brennstoffzellen einführen
zuschlagberechtigte KWK- Anlagen:
- Bestandsanlagen (alte, neue, modernisierte)
- kleine BHKW, Brennstoffzellen (Brennstoffe: Stein-, Braunkohle, Abfall sowie gasförmige
und flüssige Brennstoffe)
Ausgenommen:
Anlagen, deren Strom nach EEG vergütet werden
Pflicht des Netzbetreibers:
Anschluss KWK- Anlagen sowie Abnahme und Vergütung des eingespeisten
KWK-Stroms
Belastungsausgleich:
- Zwischen Übertragungsnetzbetreiber untereinander
- Belastung durch KWK- Zuschlagszahlungen aller Übertragungsnetzbetreiber sollen gleich sein.
Netznutzungsentgelt:
- Netzbetreibern ist erlaubt, nicht erstattete Zuschlagszahlungen und
Ausgleichszahlungen auf Netznutzungsentgelt aufzuschlagen
- wird Netznutzungsentgelt nicht gesondert verrechnet, dann Anrechnung auf Gesamtpreis.
Erhöhung für Letztverbraucher:
Maximale Erhöhung für Stromanteil > 30 000 kWh - 0,05 Cent/ kWh
- außer Produzierendes Gewerbe mit Stromkosten > 4 % des Bruttoproduktionswert: dann 0, 025 Cent/ kWh
Verkauf KWK- Strom:
Netzbetreiber dürfen KWK- Strom für den Eigenbedarf nutzen oder weiterverkaufen
Preis für KWK- Strom Grundpreis + KWK- Zuschlag Grundpreis nach Vereinbarung zwischen:
- KWK- Betreiber / Netzbetreiber
- KWK- Betreiber / weiterer Abnehmer
Keine Vereinbarung, dann Grundpreis = üblicher Preis